Satzung

DEUTSCH – ISRAELISCHER  ARBEITSKREIS
SÜDLICHER OBERRHEIN  e. V.,   D I A

Anschrift:
DIA
Postfach 16 14
77606 Offenburg

Konto:
DE 43 6645 005000 76088999  SOLADES 10FG   
Sparkasse OG – Ortenau

SATZUNG DES  DIA                                                                                     
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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein wurde am 12. Dezember 1974 in Lahr gegründet und führt den Namen “Deutsch-Israelischer-Arbeitskreis südlicher Oberrhein” (DIA) 
2. Der Verein hat seinen Sitz in Freiburg und ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2   
Zweck des DIA
1.  Der Zweck des Vereins ist  die Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.  

§3  
Aufgaben des DIA
Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
1. die Pflege des Kontaktes und des Erfahrungsaustausches zwischen den einzelnen Mitgliedern des DIA besonders zu den  Deutsch- Israelischen-Gesellschaften, den Gesellschaften für christlich-jüdische Zusammenarbeit, den Gedenkstätten-Initiativen, zu Einrichtungen, die sich mit jüdischer Zeitgeschichte oder mit Angelegenheiten beschäftigen, die Israel betreffen, darüber hinaus auch zu jüdischen Einrichtungen,
2. die Vermittlung von Kenntnissen über Israel, seine Politik und seine internationalen Beziehungen,
3. die Beziehungen zwischen Deutschland und Israel in allen Fragen des öffentlichen und kulturellen Lebens, 
4. die Förderung internationaler Beziehungen zu Israel, und einer von Toleranz getragenen Verständigung zwischen Israel und den Nachbarvölkern des Nahen Ostens.  
5. die Förderung des deutsch – israelischen Jugendaustausches,
6. die Förderung von deutsch – israelischen Städtepartnerschaften,
7. die Kontaktpflege zu den Familien ehemaliger jüdischer Bürger,
8. die Aufarbeitung und Bewahrung deutsch-jüdischer Geschichte im Bereich Südlicher Oberrhein

§ 4
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen und juristischen Personen erworben werden. Sie erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand.
2. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstand. Lehnt dieser die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenem die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

§ 5
Pflichten der Mitglieder
1. Mit der Aufnahme erklärt sich das Mitglied bereit, den jeweils fälligen Jahresbeitrag zu entrichten, welcher durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Beiträge sind jeweils im 1. Quartal des Jahres zu zahlen oder werden durch Einzugsermächtigung eingezogen.
2. Alle Rechte der Mitglieder ruhen, solange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind, mit Ausnahme bei einer Beitragsbefreiung.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) Durch Austritt, der dem Vorstand  mitzuteilen ist. Ein Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
b) Durch Tod,
c) Durch Ausschluss. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
1. die Satzung erheblich missachtet,
2. den Beitrag trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet,
3. gröblich gegen  Ansehen oder Interessen des DIA verstößt.
Der Ausschluss erfolgt auf Beschluss der Vorstandschaft und wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.

§ 6
Organe des DIA 
1 Der Vorstand ( § 26 BGB)
2. Die Vorstandschaft
3. Die Mitgliederversammlung

§ 7
Der Vorstand / die Vorstandschaft
1. Der Vorstand ( §26 BGB) besteht aus dem 1. Vorsitzenden und zwei 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Arbeitskreis allein. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgaben der Satzung. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um. Der Vorstand und die Vorstandsschaft fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit, die eines Stellverteters. Der Vorstand oder der Vorsitzende allein ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen oder Beiräte in die Vorstandsschaft  zu berufen. Über die Tätigkeit von Vorstand und Vorstandsschaft werden die Mitglieder mit einem Tätigkeitsbericht incl. einer Jahresabrechnung im Rahmen einer Mitgliederversammlung informiert.

2. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender ( zwei Personen )
Schriftführer
Schatzmeister
Die Vorstandschaft ist von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren zu wählen (Wahlperiode). Sie fasst ihre Beschlüsse in den Vorstandschaftssitzungen, welche vom ersten oder bei dessen Verhinderung von den zweiten Vorsitzenden einberufen werden.
Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Einberufung unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. 
Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandschaftsmitglieder anwesend ist. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder Ihre Zustimmung erklären.

§ 8
Mitgliederversammlung
1.  Mindestens einmal pro Wahlperiode hat eine ordentliche Mitgliederversammlung 
stattzufinden. Ihr obliegt :
a)  die Entgegennahme des Jahresberichtes und  der Jahresabrechnung der 
    Vorstandschaft, sowie alle zwei Jahre die Wahlen der Vorstandschaftsmitglieder 
b)   die Eingabe und Verabschiedung von Anträgen  ( z.B. Satzungsänderungen,
     Mitgliederbeiträge…),
c)   die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
3.  Die Mitgliederversammlung ist unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in dem für amtliche Bekanntmachungen der Stadt Ettenheim zuständigen Bekanntmachungsblatt  ferner in einem überregionalen Blatt ( z.B. Badische Zeitung oder Lahrer Zeitung ) oder mittels elektronischer Medien einzuberufen.
4.  Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig  ( auch bei Satzungsänderungen ).

§ 9
Auflösung des DIA 
1. Zur Auflösung des Vereins ist nach schriftlicher Einladung eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht sein Vermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die es in voller Höhe für gemeinnützige Zwecke im Sinne des erloschenen DIA zu verwenden hat.

§ 10
Beurkundung der Beschlüsse
1. Die in den Vorstandssitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer der Sitzung abzuzeichnen.
2. Satzungsändernde Beschlüsse sind den zuständigen amtlichen Behörden mitzuteilen.

Freiburg, den 20. Oktober  2020